AGB

Leihbedingungen für den Ausrüstungsverleih

Benutzungsordnung für den Ausrüstungsverleih

§1 Ausleihberechtigung

Zur Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen sind berechtigt:

1. Alle Mitglieder des DAV.

2. Jugendliche bis 27 Jahre entleihen zu ermäßigten Preisen und haben bei der Ausleihe grundsätzlich Vorrang.

3. Jeder Entleiher hat bei der Ausleihe von Ausrüstung seine Ausleihberechtigung und Mitgliederkategorie durch einen gültigen AV-Ausweis nachzuweisen.

4. Jugendverbände und soziale Einrichtungen erhalten für die Ausleihe von Ausrüstung für Jugendfahrten den Jugendtarif. Der Entleiher hat dies bei der Ausleihe mit Juleica o.ä. nachzuweisen.

5. Zur Ausleihe berechtigt sind nur registrierte Kunden. Die Registrierung (unter Angabe der vollständigen Adresse, der Sektion und Mitgliedsnummer) erfolgt persönlich im Ausrüstungslager mit Unterschrift  zur Anerkennung der Benutzungsordnung.

§2 Ausleihe

1.  Es besteht kein Anspruch auf Entleihen von Ausrüstungsgegenständen.

2.  Die Ausleihe ist grundsätzlich nur an den angegebenen Tagen und Zeiten im Kriechbaumhof möglich. Etwaige Abweichungen werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben

3.  Die Leihgebühren sind der Tarifordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die Preise gelten für die Leihzeit in Tagen; Ausleih- und Rückgabetag zählen als ein Tag.

4. Die Ausleihgebühr ist bei der Rückgabe des Materials sofort bar oder per Überweisung zu zahlen.

5. Wird die Ausrüstung nicht zum vereinbarten Termin zurückgegeben, so ist für jeden überzogenen Tag eine erhöhte Leihgebühr zu entrichten. Diese ist in der Tarifordnung ausgewiesen.

§3 Pflichten des Entleihers

1. Der Entleiher verpflichtet sich, die entliehene Ausrüstung sorgsam und sachgerecht zu behandeln. Diese Verpflichtung trifft den Entleiher, auch wenn er die Ausrüstung Dritten zur Nutzung überlässt.

2. Die Ausrüstung ist bei Abholung auf ihre Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Insbesondere bei empfindlicher und sicherheitsrelevanter Ausrüstung, wie z.B. VS-Geräten ist allein der Entleiher für die volle Funktionsfähigkeit, wie z.B. volle Batterien u.a. verantwortlich. Dies gilt auch wenn er die Ausrüstung Dritten zum Gebrauch überlässt. Von Seiten des Ausrüstungsverleihs wird hierfür keine Haftung übernommen.

3. Der Entleiher  beherrscht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entliehenen  Ausrüstungsgegenstände. Die Benutzung der entliehenen Ausrüstungsgegenstände geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Ausleihers. Der Verleiher übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die durch den Gebrauch der Ausrüstung entstehen. Der Verleiher übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die durch offene oder verdeckte Mängel an den Ausrüstungsgegenständen verursacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

4. Beschädigung von Ausrüstung ist bei der Rückgabe unbedingt anzugeben, eventuelle Verschmutzungen sind selbst vor der Rückgabe zu beseitigen, sofern diese ohne Eingriff in ein Leihgerät erfolgen kann. Insbesondere nasse oder verschmutzte Ausrüstung kann zurückgewiesen werden, wobei die Leihgebühr bis zum Abgabetag der Entleiher zu tragen hat.

5. Durch Reparatur und Reinigung entstehende Kosten werden dem Entleiher, der Beschädigung und Verunreinigung zu vertreten hat, zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Rechnung gestellt.

6. Kann der Entleiher Ausrüstung nicht zurückgeben oder sind die Reparaturkosten höher als der Zeitwert des Geräts, so hat der Entleiher den Zeitwert des Geräts zuzüglich einer Verwaltungspauschale zu ersetzen.

§4 Reservierung

1. Ein Anspruch auf Reservierung besteht nicht.

2. Die Reservierung von Ausrüstung ist nach erfolgter  Registrierung als Kunde im Ausrüstungslager online unter www.ausruestungslager.de oder vor Ort  möglich.   Die Reservierung wird erst mit ihrer Bestätigung per Email verbindlich. Ein Anspruch auf die reservierte Ausrüstung entsteht hierdurch nicht; dies gilt insbesondere für reservierte Ausrüstung, die vom vorhergehenden Entleiher nicht termingerecht oder beschädigt zurückgegeben wird.

3. Die Stornierung einer Reservierung ist grundsätzlich nur bis zu dem Öffnungstag der dem Ausleihtermin vorausgeht möglich. Bei späterer Stornierung, bzw. nicht Entleihen der reservierten Ausrüstungsgegenstände hat der Entleiher, wenn die reservierte Ausrüstung nicht anderweitig vergeben wird, grundsätzlich die halbe Gebühr zu entrichten.

§5 Verlängerung

1. Eine Verlängerung der Ausleihzeit ist grundsätzlich nur für solche Ausrüstungsgegenstände möglich, die nicht von Dritten reserviert sind.

2. Die Verlängerung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Das Risiko von dabei eventuell auftretenden Fehlern trägt allein der Entleiher.

 

1.  Vorsitzender                                           Ausrüstungsreferent

JDAV München Bezirksgeschäftsstelle e.V.                                                                             

 

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